Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Die untenstehenden AGB sind Vertragsbestandteil

1 Abschluss des Verwahrungsvertrags

Die Darstellung von Lagerobjekten auf der Webseite stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern eine Aufforderung zur Buchung eines Lagerobjekts (nachstehend „Abteil“) zu Verwahrungszwecken dar. Irrtümer vorbehalten. Im Rahmen des Online-Buchungsprozesses wird durch Anklicken des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ bzw. „Jetzt kaufen“ ein Verwahrungsvertrag abgeschlossen. Ein 14-tägiges Widerrufsrecht besteht nur für Verträge mit Verbrauchern, welche als „Fern- und Auswärtsgeschäft” gemäß Fernabsatzgesetz geschlossen werden (vgl. Richtlinie 2011/83/EU). Die Buchungsbestätigung inkl. Verwahrungsvertrag und Erstrechnung werden per E-Mail unmittelbar nach Buchung an die im Kundenkonto hinterlegte E-Mail-Adresse übermittelt.

2 Allgemeine Rechte und Pflichten des Kunden

In Übereinstimmung mit den nachstehenden Vertragsbedingungen hat der Kunde das Recht, das Abteil ausschließlich zu Verwahrungzwecken zu nutzen. Dieses Recht gilt bei geleisteter Zahlung ab Verwahrungsbeginn (entspricht Vertragsbeginn) bis zur Beendigung des Verwahrungsvertrages.

3 Übernahme/Rückgabe des Abteils

3.1 Der Kunde hat bei der Übernahme das Abteil zu kontrollieren. Etwaige Schäden und/oder Verunreinigungen hat er dem Verwahrer unverzüglich zu melden (es wird dem Kunden empfohlen, dies textlich, z.B. per E-Mail, mit Beilage von Beweisen (bspw. Fotos), zu tun). Geschieht dies nicht, geht der Verwahrer davon aus, dass das Abteil in einem unbeschädigten und sauberen Zustand übernommen wurde.

3.2 Bei Vertragsende ist der Kunde verpflichtet das Abteil gesäubert und ordnungsgemäß geräumt, d.h. im gleichen Zustand zu übergeben, wie er es übernommen hat (=Rückgabe). Die Verwendung von Reinigungsmitteln, um etwaige Verunreinigungen zu beheben, muss mit dem Verwahrer zuvor textlich (per E-Mail oder Brief) abgestimmt werden. Der Kunde hat dem Verwahrer spätestens am T ag des Vertragsendes die ordnungsgemäße Räumung durch das Hochladen von Fotos des leeren Abteils über das Kundenprofil nachzuweisen (siehe AGB Punkt 9 zur Kündigung).

3.3 Der Kunde ist bei Verletzung der Rückgabepflichten zu Schadenersatz verpflichtet.

  • 3.3.1 Im Falle, dass das Abteil bei Rückgabe nicht in einem ordnungsgemäßen sauberen und unbeschädigten Zustand übergeben wird, hält sich der Verwahrer das Recht vor, das Abteil auf Kosten des Kunden zu reinigen und dem Kunden die Kosten in Rechnung zu stellen bzw. vom Kunden Schadenersatz geltend zu machen.
  • 3.3.2 Hinterlässt der Kunde bei Vertragsende Waren/Gegenstände in seinem Abteil, so ist der Verwahrer berechtigt, diese auf Kosten des Kunden an einen anderen, vom Verwahrer gewählten Ort zur Verwahrung zu verbringen und ein angemessenes Entgelt für die erbrachte Verbringungs- und Verwahrungsleistung zu fordern und nach fruchtlosem letztmaligen Setzen einer finalen Abholfrist von 2 Wochen („Finale Mahnung“) die Waren/Gegenstände zu verkaufen bzw. zu versteigern und/oder, wenn die Verbringung oder Versteigerung wirtschaftlich nicht tragbar sind (insbesondere bei Müll oder offenkundig wertlosen Gegenständen) und der Kunde trotz schriftlicher Verständigung (per E-Mail oder Brief) nach angemessener Frist die Gegenstände nicht abgeholt hat, die Gegenstände auf Kosten des Kunden zu beseitigen.
  • 3.3.3 Für den Fall, dass der Kunde das Abteil bei Vertragsbeendigung nicht zurückgibt, ist der Verwahrer berechtigt, als Entschädigungszahlung das vereinbarte Entgelt zu verlangen.

4 Zutritt zum Lagergebäude /-gelände und zu den Abteilen

  • 4.1 Der rechtmäßige Kunde hat ab Zahlung des ersten Verwahrungsentgelts während der allgemeinen Öffnungszeiten, Montag bis Sonntag von 00:00 Uhr bis 24:00, Zutritt zum Lagergebäude und zu seinem Abteil (Einschränkungen siehe nachfolgend).
  • 4.2 Die Öffnungszeiten werden online bei jedem Standort bekannt gegeben. Der Verwahrer behält sich vor, zusätzlich zu den allgemeinen Öffnungszeiten auch zeitlich begrenzte besondere Öffnungszeiten festzusetzen oder die allgemeinen Öffnungszeiten einzuschränken. Zeitlich begrenzte besondere Öffnungszeiten können u.a. bei Vorliegen eines triftigen Grundes oder berechtigen Interesses festgesetzt werden. Ein triftiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn am Lagergebäude oder angrenzenden Bauteilen Umbauten, Modernisierungsarbeiten oder Erhaltungs- und Instandhaltungsmaßnahmen durchgeführt werden müssen. Änderungen der Öffnungszeiten müssen dem Kunden rechtzeitig (mindestens 2 Wochen vor Inkrafttreten) textlich (per E-Mail oder Brief) mitgeteilt werden.
  • 4.3 Der Verwahrer hat das Recht, dem Kunden bei Vertragsbruch oder bei Zahlungsverzug über 21 Kalendertage den direkten Zutritt zur Storebox zu verweigern. Die Verwahrungsleistung wird weiterhin erbracht, daher ist das Entgelt in voller Höhe zu entrichten und der Kunde hat keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Minderung. Die zusätzliche Leistung des direkten Zugriffs (vgl. Punkt 7, „24/7 Zutritt zum Lager“) kann der Kunde nur bei fristgerechter Zahlung und vertragskonformem Verhalten in Anspruch nehmen.
  • 4.4 Der Verwahrer haftet nicht, falls aufgrund technischer Störung oder höherer Gewalt der Zutritt zum Abteil nicht möglich ist. Etwaige Schadensersatz-, Minderungs- oder andere Ansprüche gegen den Verwahrer können in diesem Fall nicht geltend gemacht werden.
  • 4.5 Nur der Kunde oder eine schriftlich von ihm bevollmächtigte oder von ihm begleitete Person ist ermächtigt, das Lagergelände zu betreten. Die Bevollmächtigung ist dem Verwahrer vorab per E-Mail oder Brief zu übermitteln. Der Kunde haftet dafür, dass jede bevollmächtigte Person die Bedingungen der AGB und des Verwahrungsvertrags einhält und kann eine derartige Bevollmächtigung jederzeit schriftlich widerrufen. Für das Betreten des Grundstücks und des Lagergebäudes gilt soweit vorhanden die Hausordnung des Verwahrers. Diese ist, soweit vorhanden, spätestens bei Vertragsschluss zur Verfügung zu stellen oder bei Vertragszusendung mit zu übermitteln (z.B. via E-Mail). Der Verwahrer hat das Recht, aber nicht die Pflicht, von jeder Person, die das Gelände betreten möchte, eine Legitimation zu verlangen und, falls keine geeignete Legitimation vorgewiesen werden kann, den Zutritt zu verweigern. Als geeignete Legitimation dient der Personalausweis und/oder der Führerschein.
  • 4.6 Der Kunde gestattet hiermit dem Verwahrer oder jeder vom Verwahrer autorisierten Person das Abteil zu öffnen und zu betreten.
  • 4.7 Der Verwahrer hat das Recht, das Abteil ohne vorherige Verständigung und in Abwesenheit des Kunden zu öffnen und zu betreten.
  • 4.8 Der Verwahrer ist verpflichtet, ein durch ihn oder durch eine von ihm autorisierte Person geöffnetes Abteil nach Verlassen mit einem geeigneten Mittel auf seine Kosten wieder sicher zu verschließen und dem Kunden wieder Zugang zu verschaffen.

5 Nutzung der Lagerabteile durch den Kunden

5.1 Der Verwahrer wird die Verwahrung der Waren/Gegenstände des Kunden in dem Kunden zugewiesenen Abteil nach dessen Vorgaben vornehmen und - in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Kunden - für eine sorgfältige Verwahrung der Waren/Gegenstände sorgen bzw. ihm die entsprechende Einlagerung ermöglichen.

5.2 Der Kunde hat zu gewährleisten, dass die Lagerung von Waren/Gegenständen nicht höher als bis zur Oberkante des Lagerabteils erfolgt.

5.3 Der Kunde hat die Interessen und das Eigentum Dritter stets zu berücksichtigen.

5.4 Der Kunde darf ohne Zustimmung des Verwahrers das Abteil weder ganz noch teilweise untervermieten noch den Gebrauch Dritten überlassen.

5.5 Der Kunde bestätigt, dass die Gegenstände/Waren, die in dem Abteil verwahrt werden, sein Eigentum sind oder er im rechtmäßigen Besitz dieser ist; D.h., die Person(en), deren Eigentum die Gegenstände/Waren sind, hat (haben) ihm die Verfügungsgewalt über diese Güter erteilt und ihm wurde gestattet, die Güter im Abteil zu verwahren. Darüber hinaus bestätigt der Kunde, dass die Gegenstände/Waren nicht gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen und/oder Schutzrechte Dritter verletzen.

5.6 Folgende Waren/Gegenstände/Materialien dürfen nicht eingelagert bzw. verwahrt werden:

Nahrungsmittel oder verderbliche Waren, außer wenn diese sicher verpackt sind, sodass sie gegen Befall von Schädlingen geschützt sind und keine Schädlinge anziehen (z.B. in Dosen, etc.);
Lebewesen jeglicher Art (Tiere, Pflanzen, Pilze; tot oder lebendig);
brennbare oder entzündliche Stoffe und Flüssigkeiten wie z.B. Benzin/Diesel, Gas, Lösungsmittel, Öle, Farben, Batterien, Akkumulatoren, etc.;
unter Druck stehende Gase; Waffen, Munition, Sprengstoffe; radioaktive Stoffe, biologische/chemische Stoffe; Giftmüll, Asbest oder sonstige potenziell gefährliche Materialien/Stoffe;
wassergefährdende Stoffe gemäß in Kraft stehender gesetzlicher Umweltschutzbestimmungen;
alles was Rauch und/oder Geruch absondert; Materialien/Stoffe, die durch Emissionen Dritte beeinträchtigen könnten;
jegliche verbotene Substanzen und Gegenstände oder unrechtmäßig erworbene Gegenstände;
Kleidung (vor allem Pelzmäntel), außer sie sind sicher (luftdicht) verpackt; die Verwahrung von neuer, nicht getragener, verpackter Kleidung ist nur in Rücksprache mit dem Verwahrer gestattet;
Bargeld, Schmuck, Briefmarken- und Münzsammlungen, echte T eppiche sowie Kunstgegenstände und Antiquitäten;
Dem Kunden ist es des Weiteren nicht erlaubt Gegenstände/Waren zu verwahren, die den Wert seiner bezogenen Versicherungsdeckung (vgl. Mindestversicherungsdeckung AGB Punkt 11.1) oder die maximale Bodenbelastung von 500 kg/m² überschreiten. Für die Einlagerung höherer Warenwerte hat der Kunde eine entsprechende Versicherungsdeckung über den Verwahrer zu beziehen oder im Falle einer Selbstversicherung eine entsprechende Deckung nachzuweisen (vgl. AGB Punkt 11).

5.7 Der Kunde ist verpflichtet im Brandfall umgehend die Feuerwehr zu alarmieren.

5.8 Es ist dem Kunden und jeder anderen Person verboten: 5.8.1 das Abteil oder das Grundstück in einer derartigen Weise zu verwenden, dass andere Kunden, Nachbarn oder der Verwahrer gestört oder beeinträchtigt werden oder werden könnten; 5.8.2 irgendeine Tätigkeit auf dem Grundstück auszuüben, mit Ausnahme des Be- und Entladens des Abteils mit Gegenständen/Waren; 5.8.3 5.8.4 5.8.5 Gegenstände auf dem Grundstück außerhalb des Abteils abzustellen oder zu lagern; das Abteil als Büro, als Wohnung oder als Geschäftsadresse zu verwenden; etwas ohne Genehmigung des Verwahrers an der Wand, Decke oder Boden des Abteils zu befestigen oder irgendeine Veränderung im oder am Abteil vorzunehmen; 5.8.6 Emissionen jeglicher Art aus dem Abteil oder dem Lagergebäude austreten zu lassen; 5.8.7 den Verkehr auf dem Grundstück sowie andere sich auf dem Grundstück befindliche Personen in irgendeiner Form zu behindern.

5.9 Am gesamten Gelände des Verwahrers und im gesamten Lagerstandort ist das Rauchen, das Konsumieren von Alkohol sowie der Verzehr von Speisen strengstens verboten.

5.10 Sofern der Kunde die Bedingungen des Punktes 5 erfüllt und nur Waren/Gegenstände in Übereinstimmung mit Punkt 5.5 im Abteil verwahrt, übernimmt der Verwahrer die Haftung für diese Waren/Gegenstände, wobei die Haftung des Verwahrers nur im Umfang der über den Verwahrer bezogenen Versicherungsdeckung besteht.

6 Alternatives Abteil

6.1 Der Verwahrer hat das Recht, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (z.B. nötige Reparaturen, Umbauten, behördliche Anweisung, etc.), den Kunden aufzufordern, innerhalb von 10 Werktagen das Abteil zu räumen und die Ware in ein alternatives Abteil vergleichbarer Größe („vergleichbares Abteil“) zu verbringen. Diese Aufforderung hat schriftlich (per E-Mail oder Brief) vor Räumungsbeginn zu erfolgen. 6.2 Falls der Kunde dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachkommt, ist der Verwahrer berechtigt, das Abteil selbst und in Abwesenheit des Kunden zu öffnen und die Ware in ein vergleichbares Abteil zu verbringen. Diese Verbringung darf auch von einem Dritten durchgeführt werden und erfolgt in diesem Fall auf Risiko und Kosten des Kunden. 6.3 Falls Gegenstände/Waren gemäß Punkt 6 in ein vergleichbares Abteil verbracht werden, bleibt der bestehende Verwahrungsvertrag ohne Veränderungen aufrecht; der Wechsel berührt nicht den Bestand des Verwahrungsvertrags. Ein Anspruch auf Kostenerstattung oder Wechsel in das ursprüngliche Abteil besteht nicht.

7 Weitere Leistungen des Verwahrers

7.1 Vom vereinbarten Entgelt gemäß Punkt 8.2 sind neben der Verwahrungsdienstleistung und der gewählten Versicherungsdeckung auch die folgenden zusätzlichen Leistungen des Verwahrers umfasst:

7.1.1 Allgemeine Leistungen des Verwahrers
24/7 Zutritt zum Abteil mittels personalisierten Codes (vorbehaltlich Ziffer 4.3, 4.2 und 8.1.2);
Zurverfügungstellung des Online Kundenportals mit Abrufmöglichkeit von Verträgen, Rechnungen, Zutrittscodes;
Videoüberwachung durch den Verwahrer;
Generierung von Ersatz- und Besichtigungscodes
Tracking der Zutritte nach Code & Standort;
Austausch der Schlösser bei technischer Störung auf Kosten des Verwahrers, es sei denn, der Kunde hat die Schäden schuldhaft verursacht;
7.1.2 Beratungsleistungen
Kundenberatung zu korrekter Verpackung bzw. Lagerung/Verwahrung;
Kundenberatung zu geeigneter Lagergröße und Umfang;
Kundenberatung zu geeigneter Versicherungshöhe und Wahl Kündigungsterminen
Unterstützung bei Vertragswechsel-Ansuchen (Versicherungssumme, Kündigungstermine);
Unterstützung bei der Ermittlung des bestgelegenen Standorts;
Unterstützung bei der Einrichtung des Online Kundenkontos;
Unterstützung bei Problemen mit dem Standort-Zutritt (technisch wie auch vergessene Codes);
Support bei Abteilwechsel im Rahmen der unter Punkt 7 genannten Leistungen;
Problem-Hotline (auch am Wochenende);
7.1.3 Weitere Services
Regelmäßige Standortreinigung (nach Bedarf und nach Ermessen des Verwahrers);

7.2 Auf Wunsch können gegen ein gesondertes Entgelt auch folgende Leistungen in Anspruch genommen werden

  • Postversand von Verträgen und Rechnungen;
  • Beratung $ Vermittlung von geeigneten Transportservices (Entgelt fällt nur bei tatsächlichen Transportservices an)

7.3 Der Verwahrer sorgt für einen leicht begehbaren Zutritt zum Lagerobjekt und ordnungsgemäße Zustände im Lagerobjekt. Zustände bzw. Veränderungen außerhalb des Standortes, z.B. öffentliche Parkplatzsituation, sind nicht im Verantwortungs- und Einflussbereich des Verwahrers und sind kein Leistungs- oder Vertragsbestandteil.

7.4 Der Verwahrer behält sich vor die angebotenen Zusatzservices und deren Nutzung in unregelmäßigen Abständen zu evaluieren und das Angebot daraufhin anzupassen.

8 Entgelt, Kaution und Zahlungsbedingungen

8.1 Kaution

8.1.1 Es obliegt dem Verwahrer die Erhebung einer Kaution als Vertragsbedingung einzufordern. Dem Kunden wird vor Vertragsabschluss die Höhe der allenfalls zu leistenden Kautionszahlung mitgeteilt und diese wird vertraglich festgehalten.
8.1.2 Wenn vom Verwahrer eine Kaution gefordert wird, so ist diese sofort fällig und muss geleistet werden, um Zugang zum Lagerobjekt zu erhalten. Aufgrund der Lagerbereitstellung ab Vertragsbeginn bleibt der Entgeltanspruch des Verwahrers vom Säumnis des Kunden und dadurch verzögerten Zutrittsmöglichkeiten unberührt.
8.1.3 Nach Beendigung des Verwahrungsvertrages und ordnungs- sowie fristgemäßer Rückgabe des Abteils wird die Kaution nach spätestens 15 Werktagen ohne Zinsen an die vom Kunden bekanntzugebende Bankverbindung zurückerstattet.
8.1.4 Der Verwahrer ist berechtigt, die Kaution um jenen Betrag zu reduzieren, der notwendig ist um:
das Abteil zu reinigen (vgl. AGB Punkt 3.3);
etwaige Schäden oder Verschmutzungen zu beseitigen;
verlorene, beschädigte oder nicht zurückgegebene NFC-Chips/Vorhängeschlösser oder andere vom Verwahrer übergebene Gegenstände wiederzubeschaffen;
Verwahrungsentgeltrückstände, Rückstände bei allfälligen gebuchten zusätzlichen Leistungen, mit dem Vertag in Zusammenhang stehende Gebühren und/oder Strafzahlungen aufgrund Verzuges zu bezahlen;
sowie zurückgelassene Gegenstände/Waren (unter Beachtung von Vertragspunkt 5 und AGB Punkt 3.3.2) zu entsorgen.
8.1.5 Etwaige Unkosten des Geldtransfers, welche im Rahmen der Kautionsrückzahlung an die vom Kunden gewünschte Bankverbindung entstehen, sind vom Kunden zu tragen.
8.1.6 Der Kunde ist verpflichtet während der Vertragslaufzeit verbrauchte Beträge der Kaution bis zur vereinbarten Höhe nachzuzahlen.

8.2 Entgelt, Fälligkeit, Zahlung

8.2.1 Das monatliche Entgelt setzt sich aus dem Entgelt für die Verwahrungsleistung und der gewählten Versicherungsdeckung sowie zusätzlich gebuchten Serviceleistungen (vgl. Zusatzvereinbarung zum Verwahrungsvertrag – „Upsellings“) zusammen.
8.2.2 Die Höhe der Entgeltbestandteile ist im Verwahrungsvertrag geregelt. Das Entgelt ist im Voraus zur Zahlung fällig. Die Abrechnungsperiode beträgt einen Monat.
8.2.3 Abrechnungstag ist der jeweilige Monatstag des Verwahrungsbeginns, im Zweifel der Monatsletzte.
8.2.4 Aktuell verfügbare Zahlungsarten sind via dem Zahlungsdiensleister "Stripe" Debit- und Kreditkarten, sowie per SEPA Lastschrift. Der Verwahrer berechnet hierbei keine Gebühren für unterschiedliche Zahlungsarten. Es besteht kein Anspruch des Kunden auf eine bestimmte Zahlungsart. Die Änderung der angebotenen Zahlungsarten obliegt dem Verwahrer. Sollte eine vom Kunden gewählte Zahlungsart nicht mehr verfügbar sein, so wird der Kunde schriftlich (per E-Mail oder Brief) informiert und seine Zahlungsart - soweit nicht anders vom Kunden gewünscht - auf Rechnung umgestellt.
8.2.5 Der Verwahrer darf sich zur Begleichung der Rechnungen unterschiedlicher Zahlungsmittelprovider bedienen. Diese werden dem Kunden bei Buchung angezeigt. Mit der Wahl des Zahlungsmittels erlaubt der Kunde dem Verwahrer alle zur Rechnungsbegleichung bzw. Zahlung aktueller und zukünftiger Rechnungen notwendigen Daten an den Zahlungsmittelprovider zu übermitteln und stimmt deren AGB ebenso zu. Über dieses Zahlungsmittel dürfen alle dem Kunden in Rechnung gestellten Entgelte wie Gebühren bis zum schriftlichen Widerruf (per E-Mail oder Brief) durch den Kunden eingezogen werden.
8.2.6 Schlägt die automatisierte Zahlung einer Rechnung über die vom Kunden angegebenen Zahlungsinformationen fehl (z.B. Rückbuchung bei durch den Kunden gewährten SEPA Mandaten, fehlgeschlagene Kreditkarten- oder PayPal-Abbuchungen), so hat der Kunde aufgrund des Bearbeitungsaufwands des Verwahrers und etwaiger Geldtransferunkosten eine Gebühr je fehlgeschlagener Zahlung an den Verwahrer zu zahlen. Die Höhe der Gebühr ist im Verwahrungsvertrag geregelt. Sollte die automatisierte Zahlung nicht rechtens gewesen sein, so hat der Verwahrer die entstandenen Kosten selbst zu tragen. Der Verwahrer darf nach schriftlicher Verständigung des Kunden bei fehlgeschlagener Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen erneut über das hinterlegte Zahlungsmittel den Zahlungseinzug anfordern, vorausgesetzt der Kunde stellt in der Zwischenzeit auf kein anderes der angebotenen Zahlungsmittel um.
8.2.7 Zur Erhaltung der Wertbeständigkeit wird dem vereinbarten Entgelt die Entwicklung nachfolgend definierter länderspezifischer Indizes zugrunde gelegt. Hierzu wird einvernehmlich die für den Monat und das Jahr des Vertragsabschlusses oder der letzten Vertragsanpassung verlautbarte Indexzahl als Basisindexzahl bestimmt. Die Berechnung erfolgt nach dem jeweils gültigen Basisjahr. Die vereinbarte Wertbeständigkeit gilt für sämtliche vereinbarte Beträge (insbesondere auch für allfällige gebuchte zusätzliche Leistungen). Der Verwahrer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Wertsicherungsanpassung jedes Kalenderjahr vorzunehmen. Alle Veränderungsraten sind auf eine Dezimalstelle zu berechnen. Eine Mitteilung über eine erfolgte Anpassung muss beim Kunden mindestens 2 Wochen im Vorhinein, mit Bekanntgabe des Zeitpunktes der Entgelterhöhung brieflich oder via E-Mail eingegangen sein. Folgende länderabhängigen Indizes (nach vertraglich definiertem Verwahrungsort) oder ein künftig an dessen Stelle tretender Index gelten als Grundlage:
Österreich: von Statistik Austria veröffentlichter Index der Verbraucherpreise,
Deutschland: von Destatis (Statistisches Bundesamt von Deutschland) veröffentlichter Verbraucherpreisindex,
Schweiz: vom Bundesamt für Statistik (Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft) veröffentlichter Landesindex der Konsumentenpreise,
Luxemburg: von STATEC (Institut für Statistik und Wirtschaftsstudien des Großherzogtums Luxemburg) veröffentlichter Index der Verbraucherpreise,
Belgien: von Statbel (Directorate-General Statistics – Statistics Belgium) veröffentlichter Verbraucherpreisindex,
Niederlande: von CBS (Centraal Bureau voor de Statistiek) veröffentlichter Verbraucherpreisindex

8.3 Nicht-Bezahlung des Entgeltes, Zahlungsverzug

8.3.1 Soweit der Kunde das Entgelt nicht binnen angemessener Zahlungsfrist (binnen 7 Kalendertagen) bezahlt, kommt der Kunde in Verzug. Im Verzugsfall kann der Verwahrer Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe in Rechnung stellen. Zusätzlich wird je Bearbeitung eine Bearbeitungsgebühr für internen Aufwand (z.B. Verfassung von Schreiben, interne Kommunikation) sowie zusätzliche Kosten (z.B. Druck- und Portogebühren) erhoben, wenn eine Zahlung mehr als 7 Kalendertage fällig ist. Die Höhe der Bearbeitungsgebühr wird im Verwahrungsvertrag geregelt. Darüber hinaus hat der Kunde die anfallenden Eintreibungskosten, z.B. Inkassobüro- sowie Anwalts- oder Gerichtskosten zu tragen.
8.3.2 Dem Verwahrer bleibt es vorbehalten weitere Rechte und Ansprüche geltend zu machen.

8.4 Vertragliches Pfandrecht

8.4.1 Zur Besicherung sämtlicher Ansprüche, welche dem Verwahrer aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag gegen den Kunden entstehen (Anspruch auf Verwahrungsentgelt, Anspruch auf Verzugszinsen, Anspruch auf Ersatz der Kosten einer allenfalls erforderlichen gerichtlichen oder außergerichtlichen Anspruchsverfolgung, Anspruch auf Schadenersatz), räumt der Kunde dem Verwahrer ein Pfandrecht an den vom Kunden in das Abteil eingebrachten Waren/Gegenständen ein. In diesem Zusammenhang räumt der Kunde dem Verwahrer das Recht ein, dem Kunden den Zutritt zum Gelände und zum Abteil zu verweigern und ein eigenes Zusatzschloss am Abteil zu befestigen. Diese Maßnahmen können unabhängig davon vorgenommen werden, ob der Verwahrer den Verwahrungsvertrag gekündigt/aufgelöst hat oder nicht. Die Ausübung dieses Rechtes berührt nicht die Verpflichtung des Kunden, offene Forderungen des Verwahrers zu begleichen.
8.4.2 Auf Verlangen des Verwahrers ist der Kunde verpflichtet, die laut Ziffer 8.4.1 verpfändeten Waren/Gegenstände an den Verwahrer herauszugeben. Kommt der Kunde dieser Herausgabepflicht nicht nach, ist der Verwahrer berechtigt, sich Zutritt zum Abteil zu verschaffen und die pfandgegenständlichen Waren/Gegenstände selbständig, d.h. ohne Mitwirkung des Kunden, in Besitz zu nehmen.
8.4.3 Ein allfälliges gesetzliches Pfandrecht bleibt hiervon unberührt.

9 Kündigung des Vertrages / Kündigungstermine & Änderung

9.1 Jede der beiden Vertragsparteien ist zur ordentlichen Kündigung des Verwahrungsvertrags zu vertraglich definierten Kündigungsterminen berechtigt. Zu diesen T erminen ist die Kündigung unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen (14 Kalendertagen) möglich. Ein etwaiger Kündigungsverzicht wird im jeweiligen Verwahrungsvertrag festgelegt.

9.2 Die Kündigungstermine sind im Verwahrungsvertrag geregelt (beispielsweise jeden Monat, alle 6 Monate oder alle 12 Monate). Eine Änderung der Kündigungstermine für zukünftige Perioden kann seitens des Kunden schriftlich (per E-Mail oder Brief) vor Beginn der vertraglich gültigen Kündigungsfrist beantragt werden. Diese Änderung bedarf der Zustimmung des Verwahrers und zieht eine Anpassung des Monatsentgelts nach sich, im Regelfall geschieht dies gemäß zum Zeitpunkt vorliegender Preisstaffelung. Die Änderung ist nur für Perioden nach der aktuellen Kündigungsfrist gültig.

9.3 Die Kündigung durch den Kunden hat direkt über das Online Kundenkonto zu erfolgen. Dies gewährleistet die korrekte Übermittlung aller Daten, welche für die rechtmäßige Kündigung und Vertragsbeendigung notwendig sind. Sollte die Nutzung des Online Kundenkontos für einen Kunden nicht tragbar sein, ist die Kündigung in schriftlicher Form (per E-Mail oder Brief) möglich. In diesem Fall trägt der Kunde das Risiko und die Verantwortung, alle zur Vertragsbeendigung notwendigen Informationen fristgerecht (Zugang beim Verwahrer 14 Kalendertage vor dem Kündigungstermin) zu übermitteln.

9.4 Versäumt der Kunde nach Einreichen der Kündigung die Rückmeldung zur offiziellen Rückgabe (siehe Punkte 3.2 und 9.3), wird ein Nutzungsentgelt in Höhe eines Monatsentgelts fällig. Der Rückgabeprozess muss anschließend so rasch wie möglich, jedoch spätestens innerhalb der gewährten Nachfrist von einem Monat abgeschlossen werden, andernfalls wird eine kostenpflichtige Räumung gemäß Punkt 10.2 erfolgen. Die Kündigungserklärung muss über das Online Kundenkonto eingereicht werden.

9.5 Der Verwahrer hat das Recht, das Vertragsverhältnis bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unverzüglich aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt beispielsweise bei vertragswidrigem Gebrauch des Abteils, insbesondere Verstoß gegen Ziffern 4.5, 5, 6 oder 8 (ungeachtet einer Abmahnung) oder kriminellen Absichten in Bezug auf die Inanspruchnahme der Verwahrungsdienstleistung sowie dann vor, wenn der Verwahrer seine Geschäftstätigkeit am Standort des Abteils, aus welchem Grund auch immer, einstellt.

10 Öffnen eines Abteils, Räumungsvergleich, Vertragsstrafe für Verzug mit Räumung

10.1 Die beiden Parteien vereinbaren bereits jetzt, dass ein Öffnen eines Abteils, welches nach den Bestimmungen dieses Vertrages (vgl. AGB Punkte 4.6 und 4.7) durch den Verwahrer durchgeführt wird, keinen T atbestand der Besitzstörung darstellt, sondern ausdrücklich gestattet ist. Der Kunde verzichtet daher in so einem Fall auf eine Klageerhebung egal welcher Art.

10.2 Für den Fall, dass der Kunde das Objekt bei Vertragsbeendigung nicht oder nicht ordnungsgemäß zurückgibt, ist der Verwahrer berechtigt, zusätzlich zum Benutzungsentgelt, eine nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende, vom Nachweis eines Schadens oder Verschuldens unabhängige Vertragsstrafe in Höhe von 100% des Verwahrungsentgelts geltend zu machen. Weitere Rechtsbehelfe und die Geltendmachung übersteigender Schäden bleiben vorbehalten. Darüber hinaus hat der Kunde jedenfalls bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe des Abteils das vereinbarte Nutzungsentgelt auf Monatsbasis zu bezahlen.

11 Versicherung

11.1 Der Kunde ist verpflichtet eine Mindestversicherungsdeckung für sein Abteil zu beziehen. Diese Mindestversicherungsdeckung ist länderspezifisch nach vertraglich definiertem Verwahrungsort in folgender Höhe je Abteil zu beziehen:

  • Österreich / Deutschland / Luxemburg / Belgien / Niederlande: mindestens 2.000,00 EUR je Abteil
  • Schweiz: mindestens 2.000,00 CHF je Abteil

11.2 Es steht dem Kunden frei, über das Buchungsportal des Verwahrers eine Versicherungsdeckung zu wählen oder über eine andere Versicherungsanstalt eine Versicherung für die eingelagerten Waren abzuschließen.

11.3 Sollte der Kunde extern (d.h. nicht über den Verwahrer) eine Versicherungsdeckung beziehen, muss dem Verwahrer innerhalb von 14 T agen nach Abschluss des Verwahrungsvertrages eine Bestätigung über diese Deckung über das Online-Kundenkonto übermittelt werden.. Wird die schriftliche Bestätigung der externen Versicherungsdeckung nicht fristgerecht übermittelt, ist der Kunde verpflichtet, die Mindestversicherungsdeckung über den Verwahrer für die gesamte Vertragslaufzeit abzuschließen. Diese wird in der darauffolgenden Rechnung automatisch nachträglich berechnet und ergänzt. Der Verwahrer haftet nicht für die Prüfung der Versicherungsbedingungen des Lagerwerts, z.B. Schadensdeckung. Die Einsichtnahme des Verwahrers in die vom Kunden zum Nachweis des Versicherungsschutzes vorgelegten Versicherungsunterlagen bedeutet nicht, dass der Verwahrer den Versicherungsschutz als ausreichend anerkennt oder bestätigt.

11.4 Im Falle, dass die Versicherungsdeckung nicht über den Verwahrer bezogen wird, sondern über eine andere Versicherungsanstalt, bestätigt der Kunde dem Verwahrer mit Vertragsabschluss Folgendes:

11.4.1 Vor der Einlagerung von Waren in das gebuchte Abteil, schließt der Kunde eine angemessene Versicherung für die eingelagerten Gegenstände bei einem zugelassenen Versicherungsunternehmen ab. Diese Versicherung muss mindestens die folgenden Risiken abdecken:
Diebstahl oder vorsätzliche Beschädigungen durch Dritte
Naturgewalten, einschließlich Blitzschlag, Felssturz, Steinschlag, Erdrutsch, Muren, Lawinen (auch Dachlawinen), Schneedruck, herabfallende Eiszapfen oder andere Eisgebilde, Hagel, Hochwasser, wetterbedingte Überschwemmungen sowie Sturm
Explosion, Brand, Wasseraustritt
Diebstahl, Raub, unbefugter Gebrauch oder Entwendung von Gegenständen des persönlichen Bedarfs bei Einbruchdiebstahl
Zusammenstoß mit Fahrzeugen oder Flugzeugen
Schädlingsbefall
Einsturz oder teilweiser Einsturz von Gebäuden.
11.4.2 Die Versicherungssumme entspricht zu jedem Zeitpunkt dem maximalen Wiederbeschaffungswert aller im Abteil eingelagerten Gegenstände.
11.4.3 Der Kunde lässt den Versicherungsschutz nicht erlöschen, solange ein Verwahrungsvertrag besteht.
11.4.4 Der Kunde erkennt gegenüber dem Verwahrer an, dass er für alle nicht versicherten Risiken, einschließlich der „normalen Gefahren“, verantwortlich ist.

12 Datenschutz

Es gilt die Datenschutzerklärung des Verwahrers. Alle zum Datenschutz geltenden Bestimmungen finden Sie gesondert auf der Datenschutzseite unter https://www.wageda.at/datenschutz

13 Allgemeine Vertragsbestimmungen

13.1 Alle schriftlichen Mitteilungen des Verwahrers bzw. des Kunden haben an die im Verwahrungsvertrag angeführte Adresse (E-Mail oder Anschrift) bzw. an die dem Verwahrer oder dem Kunden zuletzt schriftlich (per E-Mail oder Brief) bekanntgegebene Adresse (E-Mail oder Anschrift) des Verwahrers bzw. des Kunden zu erfolgen. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, allfällige Änderungen ihrer im Vertrag genannten Adressen unverzüglich schriftlich (per E-Mail oder Brief) dem anderen Vertragspartner mitzuteilen.

13.2 Als primäres Kontaktmittel wird E-Mail („elektronischer Briefkasten“) vereinbart. Alle vertraglich relevanten Dokumente für den Kunden werden an die vom Kunden angegebene E-Mail-Adresse gesendet. Der Kunde hat sein E-Mail-Postfach regelmäßig zu prüfen. Der Kunde hat das Recht alle an den Verwahrer gerichteten Anfragen in T extform via E-Mail zu übermitteln (außer gesetzlich anders vorgesehen).

13.3 Es gelten nur die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die im schriftlichen Verwahrungsvertrag festgelegten Bedingungen. Sonstige Zusatzvereinbarungen bzw. mündliche Nebenabreden bestehen keine.

13.4 Der Verwahrer behält sich das Recht vor, die AGB u.a. aufgrund von Änderungen von Gesetzen, Rechtsprechung oder wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen. Eine Änderung der AGB, welche für bestehende Kunden Gültigkeit erlangen soll, wird den Kunden 1 Monat vor Änderung schriftlich (per E-Mail oder Brief) mitgeteilt. Sollte der Kunde dieser Änderung binnen 1 Monat nicht schriftlich (per E-Mail oder Brief) widersprechen, gelten die neuen AGB als anerkannt.

13.5 Auf dem Gelände des Verwahrers gilt die Straßenverkehrsordnung. Allen Anweisungen des Verwahrers ist Folge zu leisten.

13.6 Zwecks Vermeidung von möglichen Gebühren nach dem Gebührengesetz wird vereinbart, dass der Vertrag vom Verwahrer nicht unterzeichnet wird. Der Verwahrungsvertrag kommt nach Buchung durch den Kunden und der Übermittlung der Buchungsbestätigung inklusive des Verwahrungsvertrags per E-Mail an den Kunden zustande. Dessen ungeachtet ist eine allfällige Vertragsgebühr vom Kunden zu tragen.

13.7 Der Kunde erklärt sich mit der EDV-mäßigen Erfassung und Verarbeitung seiner Daten einverstanden.

13.8 Der Kunde akzeptiert zum Zwecke der Überwachung und des Schutzes des Lagergeländes und der verwahrten Gegenstände Videoaufnahmen und deren Speicherung auf dem Gelände / Grundstück, im Speziellen auch auf den Gängen des Lagergebäudes. Hauptzweck dieser Speicherung ist die Vermeidung von Diebstählen sowie die Beweissicherung bei Straftaten am bzw. im Lagerobjekt. Dieser Schutz stellt einen T eil der Service-Dienstleistung von WAGEDA Park dar (vgl. Punkt 7.1.1).

13.9 Sollten Bestimmungen des Verwahrungsvertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen verstoßen, oder ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so lässt dies die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen im Übrigen unberührt. Im Wege der Auslegung, Umdeutung oder Ergänzung ist eine Regelung zu finden, die den mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck im Rahmen des gesetzlich Zulässigen erreicht oder wenigstens so nahe wie möglich kommt. Die Vertragsparteien sind einander verpflichtet, die unwirksame Bestimmung mit Wirkung für die Zukunft durch eine entsprechende wirksame Regelung zu ergänzen.

13.10 Auf den Verwahrungsvertrag, einschließlich der Frage seines gültigen Zustandekommens sowie seiner Vor- und Nachwirkungen sowie auf alle aus oder im Zusammenhang mit dem Verwahrungsvertrag zwischen den Parteien geschlossenen Verträge ist österreichisches Recht anzuwenden. Als Gerichtsstand wird Eisenstadt, Österreich festgelegt (sofern für Verbraucher nicht per Gesetz zwingend anders vorgegeben).

13.11 Wenn die Buchung als Verbraucher abgegeben wurde und dieser zum Zeitpunkt der Buchung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Land hat, bleibt die Anwendung zwingender Rechtsvorschriften dieses Landes von der in Punkt 13.10 getroffenen Rechtswahl unberührt.

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